GESELLSCHAFT HARMONIE
zu BAMBERG
vom 18.4.1986, rev. 24.4.2011
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Harmonie“ und hat seinen Sitz in Bamberg. Er ist seit dem 21.10.1880 anerkannt und seit dem 21.6.1900 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der schönen Künste, insbesondere von Literatur und Musik.
Hierzu veranstaltet die Gesellschaft Vorträge, Aussprachen, Lesungen und Darbietungen musikalischer Art und dergleichen mehr unter Heranziehung eigener und fremder Kräfte. Auch die Veranstaltungen geselliger Art sollen im Dienste der Werbung für die kulturellen Ziele der Gesellschaft stehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabebordnung. Er ist selbstlos tätig und hat nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Aufgaben zum Gegenstand.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihnen. Mitglieder, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Funktionsträger des Vereins tätig sind, können angemessen entschädigt werden. Näheres zu Umfang und Höhe der Entschädigung bestimmt der erweiterte Vorstand gem. §8 der Satzung.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und geschäftsfähig ist.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese haben zwar die Rechte, aber nicht die Pflichten der sonstigen Vereinsmitglieder.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Tod, Entmündigung, Austritt und Ausschluß.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muß bis spätestens 1.Dezember dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins vorsätzlich oder grobfahrläßig zuwiderhandelt und durch sein Verhalten Zweck und Ziele der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt oder mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt.
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der jeweils zum 15.Januar eines Jahres fällig ist und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe alljährlich vom erweiterten Vorstand festgesetzt werden.
Neueintretende Mitglieder zahlen neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr, die zum nächsten Monatsersten fällig ist.
Bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei gleichberechtigten Stellvertretern; sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt. Dem Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis die Leitung der Vereinsgeschäfte.
Bei Verhinderung wird der Vorsitzende von einem Stellvertreter vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und einem Beirat von bis zu sieben Mitgliedern.
Vorstand und erweiterter Vorstand beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen sind schriftlich oder fernmündlich mir eine Frist von einer Woche einzuberufen. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Der erweiterte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer, sowie die weiteren notwendigen Amtsträger.
Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes beträgt 4 Jahre. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Der erweiterte Vorstand ergänzt sich selbst durch Zuwahl, wenn eines seiner Mitglieder innerhalb der laufenden Amtsdauer ausscheidet. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden. Dieser muß in jedem Fall von einer unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit gewählt werden.
Der Vorstand hat insbesondere
Der Vorstand darf vereinsintern ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann aus wichtigem Grunde abberufen werden.
Findet die Amtszeit des Vorsitzenden auf diese Weise oder aus anderem Grunde sein vorzeitiges Ende, werden seine Aufgaben und Rechte bis zur Neuwahl von einem Stellvertreter wahrgenommen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
Jährlich findet, möglichst im 1.Vierteljahr, eine Mitgliederversammlung statt.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muß eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.
Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Gegenstandes der Beschlußfassung mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Der Vorstand berichtet über Stand, Tätigkeit und finanzielle Lage der Gesellschaft.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind erforderlich zur Beschlußfassung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse wörtlich zu beurkunden sind; sie wird vom Versammlungleiter und vom Protokollfüher unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt sind, die Kassenprüfung der Gesellschaft laufend zu überwachen, Einsicht in den Kassenbestand und die Belege zu nehmen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
Die Gesellschaft kann die Auflösung nur beschließen, wenn in der zur Beschlußfassung anberaumten Versammlung mindestens zwei Dritgtel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß bedarf der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, kann innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres Zweckes fällt das Vermögen der Stadtgemeinde Bamberg zu mit der Auflage, es im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden.